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Finanz Lexikon         
03Okt

Homosexuelle Paare haben einen weiteren Erfolg bei der Gleichberechtigung erlangt. Jetzt können auch schwule und lesbische Hinterbliebe die Betriebsrente von ihrem Partner in Anspruch nehmen.

Schwule und lesbische Paare haben noch immer nicht die gleichen Rechte wie heterosexuelle Paare in Deutschland. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt ein weiteres Recht für Homosexuelle anerkannt. Das Gesetz sagt, dass zwischen dem Arbeitnehmer als dem Versorgungsberechtigten und dem Arbeitgeber am Stichtag (1. Januar 2005) ein Rechtsverhältnis bestehen muss. Bisher war jedoch ungeklärt, ob ein homosexueller Arbeitnehmer am Stichtag noch in seinem Arbeitsverhältnis tätig sein muss oder ob es genügt, wenn er bereits vor dem Stichtag mit einem Betriebsrentenanspruch oder einer Versorgungsanwartschaft aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Welches Rechtsverhältnis muss bestehen?

Ein ehemaliger Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen hatte geklagt. Er war zum Stichtag schon Betriebsrentner und wollte Klarheit haben, ob sein Partner im Fall des eigenen Todes versorgt wäre. Die Erfurter Richter entschieden zugunsten des Klägers. „Der Kreis derer, die von betrieblicher Hinterbliebenenversorgung profitieren, erweitert sich deshalb künftig um die Hinterbliebenen homosexueller Betriebsrentner“, so Anwältin Mävers.

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