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Finanz Lexikon         
04Nov

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch Sparkassen die Kredite von Kunden veräußern dürfen. Für Immobilienbesitzer ändert sich bei einem Verkauf aber nichts. Die Kunden profitieren sogar beim Kündigungsschutz.

Ein Ehepaar aus Schleswig Holstein hatte Klage eingereicht, weil die lokale Sparkasse ihr Darlehen in einem Paket mit anderen Krediten verkauft hatte und soll damit das Bankgeheimnis verletzt haben. Der Bundesgerichtshof entschied aber für die Bank und stellte somit klar, dass auch Sparkassen die Kredite ihrer Kunden verkaufen dürfen.

Der BGH stützte seine Entscheidung auf das Urteil aus dem Jahr 2007 (BGHZ 171, 180). Darin heißt es, dass der Verkauf der Kredite nicht die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstitutes und datenschutzrechtliche Bestimmungen betreffe. Da die Sparkassen als Anstalt des öffentlichen Rechts gelten, treffe es auch auf sie zu. (BGH XI ZR 225/08).

Für den Kreditnehmer hat die Veräußerung aber auch Vorteile. Über den Wechsel muss er auf alle Fälle informiert werden. Darüber hinaus tritt ein besserer Kündigungsschutz in Kraft. Von Seiten der neuen Bank darf nur gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens im Verzug ist.

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